Hinweise zu Schulungsanspruch und Freistellung

Damit die Betriebsrats-/ Personalrats-/ Wahlvorstandsmitglieder/-innen/ bzw. Mitglieder/-innen und der Schwerbehindertenvertretungen, ihrer Verpflichtung, sich weiterzubilden, nachkommen können, hat der Gesetzgeber ihnen in den §§ 37 Abs. 6 BetrVG, 46 Abs. 6 BPersVG (analog LPVG) und § 179 Abs. 4 SGB IX einen Anspruch auf Fortbildung eingeräumt. 

Gleichzeitig hat er den Arbeitgebern in §§ 40 Abs. 1 BetrVG, 24 Abs. 2 BPersVG (analog LPVG) und § 179 Abs. 8 SGB IX, verpflichtet, die Kosten für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen bzw. deren Durchführung zu übernehmen.

Zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sind die Mitglieder/-innen der Interessenvertretung ohne Minderung der Vergütung freizustellen, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Interessenvertretung erforderlich sind.

 Der Betriebs-/Personalrat kann jederzeit (auch zum Ende seiner Amtszeit hin) beschließen, dass eine Schulung durchgeführt wird bzw. eines oder mehrere seiner Mitglieder/-innen an einer Schulung teilnehmen.

In jedem Fall muss aber darauf geachtet werden, dass ein ordentlicher Beschluss über die Teilnahme der Mandatsträger/-innen bzw. die Durchführung einer Inhouse-Schulung gefasst wird.

Wenn der Arbeitgeber z. B. die Erforderlichkeit der Schulung bestreitet und deshalb das Arbeitsgericht anruft, kann es durchaus passieren, dass der Beschluss schon   wegen eines Formfehlers für ungültig erklärt wird und die Teilnahme bzw. Durchführung dann nicht möglich ist.

Wir helfen Ihnen gerne dabei, einen korrekten Beschluss über die Durchführung bzw. Teilnahme an einer Schulung zu fassen.*

Die Weiterbildung muss erforderlich sein. Das bedeutet, dass die Mandatsträger/-innen, die an der Schulung teilnehmen, die in der Schulung vermittelten Kenntnisse für ihre Arbeit im jeweiligen Gremium benötigen. Für die Arbeit der Mitglieder/-innen der Interessenvertretungen erforderlich sind solche Kenntnisse, die unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb/Verwaltung notwendig sind, damit die Interessenvertreter/-innen ihre  gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen können.

Immer erforderlich in diesem Sinne sind:

- Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts;

- Grundkenntnisse über die im Betrieb geltenden Tarifverträge;

- ein gewisser Standard an allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Kenntnissen.

Die Anzahl der Schulungen, an denen ein Betriebs-/Personalratsmitglied oder alle MitgliederInnen des jeweiligen Gremiums insgesamt teilnehmen können, ist nicht begrenzt.

Jeder Betriebsrat-/ Personalrat und jedes Mitglied im Gremium kann so viele Seminare besuchen, wie erforderlich sind.

Auch Ersatzmitglieder/-innen der Interessenvertretungen können an Schulungsveranstaltungen teilnehmen, wenn sie endgültig in dem Gremium nachgerückt sind (dann haben sie den Status eines ordentlichen Mitgliedes) oder wenn sie häufig für vorübergehend verhinderte Betriebsrats-/ Personalratsmitglieder/-innen nachrücken.

Der Betriebs-/Personalrat hat jedoch die Interessen des Betriebes/Verwaltung in angemessener Weise berücksichtigen. Das bedeutet, dass er sich bemühen muss, die Kosten möglichst gering zu halten und vermeiden sollte, den Arbeitgeber z.B. bei der Vertretung der teilnehmenden Mitglieder/-innen vor unlösbare Probleme zu stellen.

Im Übrigen hat der Betriebs-/Personalrat einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, zu welchen Schulungen und Seminaren er Mitglieder/-innen des Gremiums entsendet. Dabei hat er allerdings den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Der Betriebs-/Personalrat ist aber nicht zwingend gehalten, bei gleichartigen Seminarangeboten (unterschiedlicher Veranstalter) das kostengünstigste Schulungsangebot wahrzunehmen.

Dennoch sind die Teilnahmegebühren moderat. Der Seminarablauf ist so organisiert, dass Sie am ersten und letzen Seminartag bequem an- und abreisen können und damit weitere Übernachtungen sparen.

Um Kosten zu reduzieren und Zeit zu sparen ist durch ein Inhouse-Seminar eine weitere Möglichkeit gegeben. Wir erteilen Ihnen auf Anfrage gerne ein Angebot.*

Der Betriebs-/Personalrat muss dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen, dass eine  Schulung stattfinden wird. Dafür genügt normalerweise eine Frist von zwei bis drei Wochen. Am besten ist es, wenn man dem Arbeitgeber den Wortlaut des Beschlusses schriftlich unter Beifügung der Seminar- und der Kostenbeschreibung mitteilt.

Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber der Teilnahme bzw. Durchführung   zustimmt oder sie gar genehmigt. Der Beschluss des Gremiums gilt auch ohne  Zustimmung des Arbeitgebers.

Wenn der Arbeitgeber die Schulung verhindern will, muss er bis spätestens zwei  Wochen vor Seminarbeginn – je nach Begründung, mit der er sie verhindern will – die Einigungsstelle anrufen oder ein Beschlussverfahren beim zuständigen Gericht beantragen. Tut er das nicht innerhalb der Frist kann die Schulung stattfinden.

 

Probleme mit dem Arbeitgeber wegen eines Seminarbesuches?

Wir helfen gerne weiter.